Rechtswissenschaft

Francesco Giglio

Roman dominium and the Common-Law Concept of Ownership

Jahrgang 86 () / Heft 1, S. 91-118 (28)
Publiziert 17.01.2022

Das dominium des römischen Rechts und das common law-Konzept von ownership. – Auf der Grundlage eines Vergleichs zwischen dem common law und dem römischen Recht wird in diesem Aufsatz dargelegt, dass die Eigentumsbegriffe im common law und im civil law trotz Fokussierung des ersteren auf den Titel (title) nicht so weit auseinanderliegen wie häufig angenommen. Titel und Eigentumsrecht sind logisch nicht inkompatibel. Das common law hat Raum für beide: Eigentum ist ein materielles Recht; der Titel ist ein operatives, verfahrensrechtliches Werkzeug, das dem statischen Recht des Eigentums eine wesentliche dynamische Kraft verleiht. Auch sind relatives und absolutes Eigentum im civil law nicht systemisch inkompatibel, wie durch das römische Recht belegt wurde. Eine Untersuchung der Werke von Blackstone, Austin und Honoré – allesamt einflussreiche Autoren mit Expertise im römischen Recht – deutet darauf hin, dass das römische Recht nützliche Elemente für einen Vergleich mit dem common law aufweist. Nützlich sind sie aber nur dann, wenn das römische Recht herangezogen wird, um das common law zu verstehen, statt ihm inadäquate Strukturen aufzuzwingen. Austins und Honorés Versuche, das common law-Eigentum aus einer römisch-rechtlichen Perspektive zu betrachten, machen zugleich das Risiko deutlich, das mit einem solchen Ansatz verbunden ist.
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