Zusammenfassung
Mit Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes(BNatSchG) ist “Bildung” als Ausnahmetatbestand in § 43 Abs. 8 Nr. 3 aufgenommen worden. Schulen wird dadurch die unmittelbare Arbeit mit heimischen geschützten Tieren erleichtert. Neben dem BNatSchG, dem primär zu berücksichtigenden Schutzstatus gemäß Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV), sind dabei auch das Tierschutzgesetz (TierSchG) sowie die Fischereigesetzgebung von Bedeutung. Nach der Einführung (I) werden ausgehend von einem kurzen Rückblick auf das Thema “Wildlebende Tiere in der Schule” (II) zunächst diejenigen Natur- und Artenschutzaspekte erörtert, die sich aus der Novelle insbesondere in Bezug auf Entnahme und Schuleinsatz geschützter wildlebender Tiere ergeben (III). Nachfolgend wird der grundsätzliche Handlungsrahmen gemäß TierSchG im Schulkontext beleuchtet (IV). Schließlich werden die landesspezifischen Belange der Fischereigesetzgebung im bundesweiten Vergleich erarbeitet, da sie bei Gewässerexkursionen relevant werden können und auch aus naturschutzfachlicher Sicht bedeutsam sind (V).
Author information
Authors and Affiliations
Rights and permissions
About this article
Cite this article
Klingenberg, K. Wildlebende Tiere der geschützten Arten im Schulunterricht – Anforderungen des Bundesnaturschutzgesetzes, des Tierschutzgesetzes und der Fischereigesetzgebung . NuR 31, 32–40 (2009). https://doi.org/10.1007/s10357-008-1599-5
Published:
Issue Date:
DOI: https://doi.org/10.1007/s10357-008-1599-5