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HerrBuhtz-Breslau weist im Anschluß an den vonJungmichel festgestellten Ertränkungstod mit Sarggeburt auf die Notwendigkeit der Planktommtersuchung aus peripherischen Lungenteilen hin. Ihre Unterlassung hat in 3 Fällen, die später exhumiert und nachuntersucht werden mußten, eine Fehldiagnose ergeben: 1. Annahme von „Erwürgen mit einem Riemen“ auf Grund postmortaler Verletzungen an Gesicht und Hals. Die Sektion nach Exhumierung ließ Erwürgen oder Erdrosseln ausschließen und ergab Tod durch Ertrinken. 2. Weibliche Wasserleiche. Annahme eines Herztodes beim Fall ins Wasser. Exhumierung und Sektion ergab reichlich Planktonbefund in den Lungen. 3. Neugeborenes Kind der vorgenannten Person. Keine Todesursache festgestellt. Bei Exhumierung Diagnose „Ertrinken“ auf Grund positiven Planktonbefundes.

Herrvon Neureiter-Hamburg: Der Entwurf für die künftigen reichseinheitlichen Sektionsvorschriften verlangt den Planktonnachweis in allen Fällen von Ertrinkungstod und gibt die nötigen Anleitungen zur Entnahme des Untersuchungsmaterials.

HerrPanning-Berlin wirft die Frage auf, wie oft bei Exhumierung intakte Schwangerschaften aus vorgerückter Schwangerschaftsperiode angetroffen werden. Seine Beobachtungen von Sarggeburt sind zugleich die einzigen Fälle, in denen überhaupt exhumierte Schwangere zu sezieren waren.

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Panning, G. Sarggeburt. Dtsch. Z. ges. gerichtl. Med. 34, 257–264 (1940). https://doi.org/10.1007/BF01793811

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