Zusammenfassung
Die Todesstrafe als theologisches Problem zu behandeln, erfordert einen hohen Grad kritischer Reduktion. Die Sachverhalte, die bei der Erforschung, Darstellung und Würdigung zur Sprache zu bringen sind, erweisen sich gerade auch im Bereich der theologischen Wissenschaft als überaus vielschichtig. Historisch-exegetische, systematische — und hier wieder dogmatische und ethische bzw. sozialethische — sowie praktisch-poimenische Hinsichten erscheinen bei der in Frage zu stellenden Sache eigentümlich verschränkt 1.
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Literatur
Zum Ganzen ist zu verweisen auf die einschlägigen Lexikonartikel zum Problem der Todesstrafe (dort weitere Literatur): Richard Schmidt,in: Realencyklopädie für protestantische Theologie und Kirche XIX (1907), 806–814.
Max Grünhut,in: Die Religion in Geschichte und Gegenwart (= RGG) V (1931), 1202–1208.
Franz Hesse/ Gottfried Locher u. a.,in: Evangelisches Kirchenlexikon III (1959), 1156–1163
Eberhard Schmidhäuser/Trutz Rendtorff,in: RGG VI (1962), 921–929.
Arthur Kaufmann,in: Staatslexikon (Herder) VII (1962), 1002–1007.
Bruno Schuller,in: Lexikon für Theologie und Kirche X (1965), 229
Ernst Wolf,Zum Thema Todesstrafe, in: Unterwegs 11 (1960), 37–90 = Todesstrafe? Theologische und juristische Argumente, Kirche im Volk 24 (1960), 60–84.
Ernst Wolf,(Hervorhebungen in Zitaten stammen, soweit nicht anders vermerkt, vom jeweiligen Autor. — Abkürzungen nach „Die Religion in Geschichte und Gegenwart” [1957 ff.].)
So der Titel einer Schrift von Johannes Heckel in der Reihe: Theologische Existenz heute NF 55 (1957).
Abgedruckt in: Freiheit und Weltverwaltung. Aufsätze zur Philosophie der Geschichte (1958), 97 ff.
b Zu diesem und dem folgenden Abschnitt vgl. insbesondere W. Gass,Geschichte der christlichen Ethik I (1881), 93 f.; 229 ff.
Aurelius Augustinus,Ausgewählte Briefe II, BKV X (1917), 42.
H. Denzinger/A. Schönmetzer,Enchiridion Symbolorum (1963), Nr. 795.
Anders urteilt A. F. Utz,Deutsche Thomas-Ausgabe 18 (1953), 472 ff. (Kommentar), Ebd. 476.
Zur ethischen Begründung der Todesstrafe heute ([1959] 1963), 30.
Diese Position wird mit einem Satze abgetan. Auf Franz Xaver Linsenmann,Lehrbuch der Moraltheologie (1878), wird lediglich in einer Anmerkung verwiesen. — Linsenmann hielt bekanntlich die Todesstrafe nur für zulässig, „wenn dieselbe unter den Gesichtspunkt der Nothwehr” (S. 473) gebracht werden könne. „Erst im Lichte der Nothwehr erhält die Lehre von der Rechtsverwirkung, sowie von der Gemeinschädlichkeit des Verbrechers ihre Beleuchtung. In der Nothwehr darf man töten, weil man muf (S. 480 f.).
Du Contrat Social (Paris 1962 ), Livre I I, Chap. V: Du droit de vie et de mort.
Der Begriff „theologisch” wird hier im engeren Sinne gefaßt: Zur Bezeichnung der Aussagen, die in der speziellen Gotteslehre ihren Ort haben — im Unterschiede zu christologischen und ekklesiologischen Sätzen.
Untertitel: Eine christliche Ethik des Politischen (1954).
Die Todesstrafe als Problem der christlichen Ethik, SAM 1955, 2 (1955).
Das Schächerwort Lk. 23, 41 klingt an in I. Kants „Metaphysik der Sitten” (1797), Rechtslehre II/1, Allg. Anm. E = Akad.-Ausgabe VIII, 333: „Selbst wenn sich die bürgerliche Gesellschaft mit aller Glieder Zustimmung auflösete (z. B. das eine Insel bewohnende Volk beschlösse auseinanderzugehen und sich in alle Welt zu zerstreuen), müßte der letzte im Gefängnis befindliche Mörder vorher hingerichtet werden, damit jedermann das widerfahre, was seine Taten wert sind, und die Blutschuld nicht auf dem Volke hafte, das auf diese Bestrafung nicht gedrungen hat: weil es als Teilnehmer an dieser öffentlichen Verletzung der Gerechtigkeit betrachtet werden kann.”
P. Althaus (s. o. Anm. 26), 25. Vgl. dazu seinen: Grundriß der Ethik ([1931] 21953), 135 f. und seinen Aufsatz „Um die Todesstrafe”, in: Schrift und Bekenntnis. Festschrift für S. Schöffel (1950).
Das Gebot und die Ordnungen ([1932] 1939), 463 f.
Untertitel: Eine Lehre von den Grundgesetzen der Gesellschaftsordnung (1943), 262 ff. (20. Kap.: Die gerechte Ordnung des Staates, 5. Gerechte Strafe.)
Dazu zitiert E. Brunner in einer Fußnote „Aristoteles: Strafe ist das âvroreirov.36, das ent-sprechende Leiden (Eth. Nik. 5, 8)” (ebd. 264 Anm.).
Wilhelm Niesei,Bekenntnisschriften und Kirchenordnungen der nach Gottes Wort reformierten Kirchen ([1938] 30. J.), 336, 20 ff. — Wieweit es berechtigt oder sinnvoll war, dies auch von Synodalen lutherischer und unierter Kirchen unterzeichnete Dokument einer Sammlung reformierter Bekenntnisse einzuordnen, sei hier dahingestellt.
Theologische Ethik (= ThE) III. Ethik der Gesellschaft, des Rechtes, der Sexualität und der Kunst (1964), §§ 1463–1518.
Die Todesstrafe (s. o. Anm. 26), 31 ff., sowie bereits: Grundriß der Ethik (1953), 136.
Dei delitti e delle pene (1764),Nuova edizione (Firenze 1837), 60 s.
Vgl. Luther gegen Erasmus, in: De servo arbitrio, WA (= M. Luther, Werke [1883 ff.]: „Weimarer Ausgabe”) 18, 786, 30 f. = BoA (= Luthers Werke in Auswahl, hrsg. v. O. Clemen [1912 ff.]: „Bonner Ausgabe”) 3, 292, 16 f.: „Unus tu et solus cardinem rerum vidisti, et ipsum iugulum petisti, pro quo ex animo tibi gratias ago.” Vgl. vorher Z. 26 ff. bzw. 11 ff.: „Deinde et hoc in the vehementer laudo et praedico, quod solus prae omnibus rem ipsam es aggressus, hoc est summam caussae
Friedrich Horst,Naturrecht und Altes Testament, in: Evangelische Theologie (= EvTh) 10 (1950/51), 265 und 266
Ders.,Gottes Recht. Studien zum Recht im Alten Testament, Theologische Bücherei (= ThB) 12 (1961), 250 und 251.
Albrecht Alt,Die Ursprünge des israelitischen Rechts, BAL 86,1 (1934), 11 ff.
Ders.,Kleine Schriften zur Geschichte des Volkes Israel I (1953), 285 ff.
Gerhard von Rad,Der Heilige Krieg im alten Israel, AThANT 20 ([1951] 1952), 13.
Fr. Horst,Die Doxologien im Amosbuch, in: Zeitschrift f. d. alttest. Wissenschaft 47 (1929), 50 = ThB 12, 162.
Klaus Koch,Gibt es ein Vergeltungsdogma im Alten Testament?, in: Zeitschrift f. Theol. u. Kirche (= ZThK) 52 (1955), 1 und 29.
Fr. Horst,Recht und Religion des Alten Testaments, in: EvTh 16 (1956), 72 = ThB 12, 288.
Seddgd nahestehende und entgegengesetzte Begriffe im Alten Testament (Uppsala 1932).
Martin Noth,Das zweite Buch Mose. Exodus, Das Alte Testament Deutsch (= ATD) 5 (1959), 134.
Zum folgenden vgl. besonders Fr. Horst,Art. Todesstrafe I. Biblisch, 1, in: RGG IV (1962), 921
G. v. Rad,Theologie des Alten Testaments I (1957), 203.
Ich folge der Zählung Luthers, die er aus der Tradition der römisch-katholischen Kirche übernahm; also nicht der der reformierten Kirchen.
Ex. 21, 13 ist kasuistischer Zusatz (M. Noth). Er zeigt, wie irrig die Vermutung wäre, das alte Israel habe zwischen Mord und Totschlag noch nicht zu differenzieren gewußt.
Vgl. dazu besonders A. Alt,Das Verbot des Diebstahls im Dekalog, in: Kleine Schriften I (1953), 333 ff.
Vgl. dazu G. v. Rad,Das fünfte Buch Mose. Deuteronomium, ATD 8 (1964), 9 ff. (Einführung).
G. v. Rad,ATD 8, 111. Dasselbe gilt gegenüber dem assyrischen und hethitischen Recht: vgl. Fr. Horst,Der Diebstahl im Alten Testament, in: Festschrift P. Kahle (1935), 23 f. =ThB12,171f.
G. v. Rad,Das erste Buch Mose. Genesis, ATD 2/4 (51958), 109.
Vgl. dazu meine Ausführungen über „Grund und Grenzen der ethischen Autorität der Schrift” in meiner Abhandlung „Vom Ethos der Ehescheidung”, in: Gedenkschrift für Werner Elert (1955), 345 ff.
Vor einer biblizistischen Begründung des Rechtes im allgemeinen warnt u. a. auch Ragnar Bring in seiner Abhandlung „Der Glaube und das Recht nach Luther”: ebd. 140 ff.
Vgl. dazu besonders die umfassende Untersuchung von Ernst Käsemann,Römer 13,1-7 in unserer-Generation, in: ZThK 56 (1959), 316–376
Sowie seine kritische Studie: Grundsätzliches zur Interpretation von Römer 13,in: Exegetische Versuche und Besinnungen II (1964), 203–222.
Rudolf Bultmann,Die Geschichte der synoptischen Tradition ([1921] 1957), 67, hält sie für ein „apokryphes Apophthegma, in dem zunächst ganz stilgemäß Jesu Urteil gefordert wird und Jesus mit seinem Wort antwortet, das einheitlich mit der Situation konzipiert ist. Aber schon Jesu anfängliches Schweigen ist singulär und darf als novellistisches Motiv bezeichnet werden. Vor allem aber ist dann der ausführliche Schluß, der das Gespräch mit der Frau bringt, ganz novellistisch und sekundär.”
Vgl. dazu Ulrich Becker,Jesus und die Ehebrecherin, BZNW 28 (1963). Becker untersucht sorgfältig die Text-und Traditionsgeschichte der Perikope innerhalb wie außerhalb
So Rolf Knierim,Die Hauptbegriffe für Sünde im Alten Testament (1965), 55.
Rudolf Bultmann,Der Begriff des Wortes Gottes im Neuen Testament, in: Glauben und Verstehen I (1933), 284 und 292 f.
Vgl. dazu Gerb. v. Rad,Alttestamentliche Aussagen vom Leben und vom Tod, in: AELKZ 71 (1938), 826 ff.
Rudolf Bultmann,Art. LvaTroç, in: Theologisches Wörterbuch (= ThW) III (1938), 7 ff.
Herbert Schmid/Bo Reicke/Paul Althaus,Art. Tod II—IV, in: RGG VI (1962), 912–919.
Lothar Schmid,Art. xéwrpov, in: ThW III (1938), 667, 24 ff.
Vgl. dazu besonders Eduard Lohse,Märtyrer und Gottesknecht, FRLANT 64 (1955), 13 ff.
Vgl. Hans Walter Wolff,Volksgemeinde und Glaubensgemeinde im Alten Bund, in: EvTh 9 (1949/50), 65–82.
So Peter Brunner in einem Votum, in dem er die Frage beantwortet: „Wie ist es zu begründen, daß die Kirche sich um das Recht und die Staatsgewalt kümmert?”, in: Die Treysa-Konferenz 1950 über das Thema „Gerechtigkeit in biblischer Sicht” (Hektogramm, Genf 1950), 40, These 3. — Die Thesen sind redigiert und geben nicht den vollständigen Wortlaut des Votums wieder. — Zum Begriff des „eschatologischen Vorbehaltes” vgl. Ernst Käsemann,Zum Thema der urchristlichen Apokalyptik, in: ZThK 59 (1962), 283 = Exegetische Versuche und Besinnungen II (1964), 128.
E. Brunner schließt in seiner Monographie „Gerechtigkeit” (1943) den Abschnitt „Die gerechte Strafe” mit den Sätzen: „Erziehung oder Besserung kann niemals das entscheidende Prinzip der Strafe sein. Dieses ist und bleibt, ganz allein und konkurrenzlos, die sühnende,das heißt die symbolisch [sic!] wiederherstellende Vergeltung” (267). Vergeltung und Sühne werden hier identifiziert, diese sozusagen als die Deutung jener verstanden. Sühne ist für Brunner (333 Anm. 84) gewissermaßen die subjektive Annahme der objektiven Vergeltung. — Ähnlich undifferenziert redet P. Althaus,Die Todesstrafe… (1955), 20 ff.
Das Wort Mt. 26, 52 — vielleicht bereits sprichwörtlich (vgl. Gen. 9,6)
Erich Klostermann,Das Matthäus-Evangelium, HNT 4 (1938), 213: „Man darf überhaupt nicht eigenmächtig zum Schwerte greifen (vom obrigkeitlichen Gebrauch des Schwertes Röm. 13, 4 ist nicht die Rede).”
Julius Schniewind (Das Evangelium nach Matthäus, NTD 2 [1962], 264) betont: Der Spruch „erinnert an die Bergpredigt (Mt. 5, 39 Par.): wer das Schwert nimmt, untersteht dem Gesetz des Schwertes, wie es in dieser Welt herrscht (Mt. 20, 25 Par.; Joh. 18, 36; Offb. 13, 10).,Also bestätigt Christus das Schwert (Luther), die Vollmacht des Staates, Strafrecht und Todesurteil zu verwalten. Jesu Jünger aber verteidigen Gottes Sache nicht mit dem Schwert (Joh. 18, 36).”
Beide Ausleger stützen die Erkenntnis: eigenmächtiges „Greifen” nach dem Schwerte ist dem Christen verwehrt; das „Gesetz des Schwertes” ist der Eigenmacht entnommen, weil es als göttlich sanktionierte Vollmacht jener Eigenmacht gerade zu wehren hat.
Das Evangelium des Johannes, Meyer K II (1956), 512 f. — Der Begriff „Welt” ist im Joh.-Evgl. ambivalent: er meint einerseits das Dasein als Schöpfung Gottes, andererseits die durch die Sünde in Widerspruch zu Gott geratene Menschheit (= „die Juden” als die „Nicht-Glaubenden”). An dieser Ambivalenz nehmen die Träger der staatlichen Gewalt teil. — Das ausführliche Zitat aus Bultmanns Kommentar soll dartun, daß die historisch-kritische Exegese der systematischen Erörterung vorauszugehen hat, wenn diese nicht dogmatistischer Spekulation anheimfallen soll.
Daß Vernunft und Glaube unterschieden werden und das Recht jener zugewiesen wird, bedeutet nicht, daß die Vernunft bzw. das „Profane” sich selbst überlassen bleibt und „eigengesetzlich” wird. Das ist offenbar jene „Profanität”, die mit dem Säkularismus — nicht der „Säkularisierung” (F. Gogarten) — zusammenfällt. In diesem Sinne hat Wilhelm Kamlah,Der Mensch in der Profanität (1949), den „Versuch einer Kritik der profanen durch die vernehmende Vernunft” unternommen: „Profanität ist eine Machtposition und bedeutet die theoretische Verfügbarkeit der Welt als Realität, der die praktische Verfügbarkeit aller Möglichkeiten zugehört” (14). Er proklamiert ihren Zusammenbruch (15 ff.) und sucht zu zeigen, wie in der Begegnung von Vernunft und Wirklichkeit das „vernehmende Verstehen der präzisen Wissenschaften” in der Neuzeit (68 ff.) die „profane Vernunft” zu einer „vernehmenden Vernunft” werden läßt. Diese Entscheidung bedeutet Rückkehr zur „Sachlichkeit”. Sachlichkeit kann aber innerhalb unseres Problemkreises nicht bedeuten: daß die Vernunft in Sachen der Todesstrafe nur noch „Ermessensfragen” löst. Das Daß der Todesstrafe ist kraft göttlicher Institution menschlichem Ermessen entnommen. Wohl aber ist ihr Wie menschlicher Entscheidung aufgegeben. Diese ständige Aufgabe ist der Vernunft von Gott gestellt, der der Schöpfer, Gesetzgeber und Richter der Welt ist (W. Elert). Insofern diese Erkenntnis eine theologische ist, hat der Glaube die Vernunft (= Liebe) zu beraten, ohne ihr materielle Weisungen zu geben oder rechtliche Entscheidungen abzunehmen.
Der Begriff „nicht-religiös” stammt bekanntlich von Dietrich Bonhoeffer. Er hängt zusammen mit dem Gedanken der „mündigen Welt”. Gerhard Krause ist ihm in seiner Abhandlung „D. Bonhoeffer und R. Bultmann”, in: Zeit und Geschichte. Dankesgabe an R. Bultmann (1964), 439 ff. im hermeneutischen Horizont nachgegangen. — „Nichtreligiös” bezieht sich zunächst auf die Interpretation biblischer Texte, steht jedoch von vornherein im Dienste der Verkündigung und sollte, durch die Grundentscheidung Luthers ermächtigt und gefordert, gerade auch auf das Gebiet des Handelns in der „profanen” Welt angewendet werden.
Diese Erkenntnis berührt sich mit dem berühmten Satz von Rudolph Sohm: „Das Wesen des Kirchenrechts steht mit dem Wesen der Kirche in Widerspruch” (Kirchenrecht I [1892], 700). Sie unterscheidet sich jedoch von ihm, da sie jeden Doketismus im Kirchenbegriff (ecclesia invisibilis) ablehnt. Abgesehen von der Entwicklung, die Sohm von seinen Frühschriften zum Spätwerk durchlaufen hat, kann hier keine nähere Differenzierung ihm gegenüber vorgenommen werden. Zur neueren Forschung vgl. Andreas Bühler,Kirche und Staat bei R. Sohm, Basler Studien zur hist. und syst. Theol. 6 (1965).
Vgl. meine Abhandlung: Politia divina. Die Überwindung des mittelalterlichen Sozialdenkens durch Luthers Lehre von der Obrigkeit, in: WZ Jena 6 (1956/57), H. 5, 445–460.
Dazu meine „Thesen zur Zwei-Reiche Lehre”, in: Festschrift f. Hermann Kunst (1967), 96 ff.
Institutio Christianae religionis 1559, in: J. Calvini opera selecta, ed. P. Barth/W. Niesel, Vol. V (1962), 471 ss.
So gliedert W. Elert seine Ethik auf in Teil I „Ethos unter dem Gesetz” (43–231) und Teil II „Ethos unter der Gnade” (235–431). Ein III. Teil behandelt „Objektives Ethos” (435 ff.).
P. Althaus,Die Todesstrafe (s. o. Anm. 26). Althaus, der hier Barth mit Recht Inkonsequenz vorwirft, versteht die Todesstrafe allerdings als „Sühne”. Versteht man sie dagegen als Vergeltung, so empfängt das paradoxe Wort Barths von der „harten Barmherzigkeit” einen noch höheren Grad an Spannung.
Wolfgang Schrage,Die konkreten Einzelgebote in der paulinischen Paränese. Ein Beitrag zur neutestamentlichen Ethik (1961), 224.
Erich Dinkier,Das Problem der Ethik bei Paulus. Rechtsnahme und Rechtsverzicht (1. Kor. 6, 1–11), in: ZThK 49 (1952), 169.
Ebd. 199. — James M. Robinson,Kerygma und Geschichte im Neuen Testament, in: ZThK 62 (1965), 303 f. und 329 Anm. 67, hat Dinkier vorgeworfen, er habe den „eschatologischen Vorbehalt” übersehen. Er stuft den „hervorragenden Paulus-Exegeten”
W. Schrage (s. Anm. 160), 271: „Die Liebe hat den Primatanspruch, aber sie hat keinen Exklusivanspruch. Sie ist das eine, auf das es ankommt, aber doch nicht das,einzig eine; mit der Liebe ist das Größte (vgl. 1. Kor. 13,13), aber doch nicht,alles` gesagt. Über ihr
Von der Grenzenlosigkeit der Liebe redet etwa die Apologie des Augsburgischen Bekenntnisses (AC IV, 226 = BSLK 203, 28 ff.): „Fides et spes tantum agunt cum Deo. At dilectio foris erga homines infinita habet officia.” Vgl. dazu G. Gloege,Elite (1958), 123 f.
Vgl. dazu Franz Wieacker,Zum heutigen Stand der Naturrechtsdiskussion, AGF 122 G (1965) und die anschließenden Diskussionsbeiträge.
Helmut Thielicke,Zur Frage „Gesetz und Evangelium”, in: Theologie der Anfechtung (1949), 70.
Diese Frage wurde im Anschluß an die Diskussion von einem Nichttheologen gestellt, der auf Grund dieser Aporie die Todesstrafe ablehnte.
Vgl. dazu: Recht und Institution, hrsg. von Hans Dombois,Glaube und Forschung 9 (1956), 72, These III, 5 c: „Die Institutionen sind in ihrem Grundriß unverfügbar. Sie können zwar beschrieben und in Einzelheiten ausgestaltet, aber nicht abschließend definiert werden.” — Außerdem: H. Dombois,Mensch und Strafe, Glaube und Forschung 14 (1957), bes. 107 ff. (Kap. 11: Absolute und relative Strafe.)
Vgl. dazu Dietrich Bonhoef f er,Akt und Sein. Transzendentalphilosophie und Ontologie in der systematischen Theologie ([1931] 1964).
Der Begriff „ontologische Differenz” wird vom späteren Martin Heidegger gebildet; er meint den gegnerischen Unterschied von „Sein” und „Seiendem”. Er hat die Funktion, das Wesen einer Erscheinung zur Geltung zu bringen: das „Wesen” des Kunstwerkes ist selber nichts Ästhetisches, das „Wesen” der Technik ist „selber nichts Technisches” (Vorträge und Aufsätze [1954], 28). In diesem Sinne ist meine Unterscheidung zwischen „Recht” der Todesstrafe und dieser selbst gemeint. Das „Recht” der Todesstrafe ist „metajuristisch”: es ist dem Strafrecht vor-geordnet.
Eine Analogie — nicht mehr — stellt die Differenzierung Luthers für die theologische Hermeneutik zwischen „objectum” und „usus” dar. Vgl. dazu meine Untersuchung: Mythologie und Luthertum. Recht und Grenze der Entmythologisierung ([1952] 31963), 141 ff.
Der „christologische” Syllogismus, in dessen Rahmen K. Barth argumentiert, ist eher ein warnendes Beispiel. Sein Schematismus wird besonders sichtbar in: Christengemeinde und Bürgergemeinde, ThSt (B) 20 (1946).
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Gloege, G. (1966). Die Todesstrafe als theologisches Problem. In: Die Todesstrafe als theologisches Problem. Arbeitsgemeinschaft für Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen, vol 138. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-02252-7_1
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