Besondere Eignung gem § 30 JGG
Besondere Eignung gem § 30 JGG
Abstract
Die fehlende Eignung des Vorsitzenden nach § 30 JGG bewirkt grundsätzlich keinen Besetzungsfehler iS des § 281 Abs 1 Z 1 StPO.
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Die fehlende Eignung des Vorsitzenden nach § 30 JGG bewirkt grundsätzlich keinen Besetzungsfehler iS des § 281 Abs 1 Z 1 StPO.