Ersatz von Detektivkosten trotz Kenntnis des betrogenen Ehegatten von der außerehelichen Beziehung bei Erteilung der Observierungsaufträge?
Ersatz von Detektivkosten trotz Kenntnis des betrogenen Ehegatten von der außerehelichen Beziehung bei Erteilung der Observierungsaufträge?
Abstract
Der Ehestörer hat aus dem Titel des Schadenersatzes alle jene nach der Interessenlage gerechtfertigten Überwachungskosten zu ersetzen, die der in seinen Rechten verletzte Ehegatte nach objektiven Maßstäben für notwendig ansehen konnte, um sich über das Verhalten seines Ehepartners Gewissheit zu verschaffen. Dieses Recht, sich durch Betrauung eines Detektivs Gewissheit zu verschaffen, findet seine Grenze jedoch dort, wo die Überwachung offenkundig überflüssig, von vornherein aussichtslos und erkennbar unzweckmäßig ist oder aber Rechtsmissbrauch vorliegt.