Abgesehen von geringen Unterschieden räumen die Recht-sprechung
und die h. M. in Korea die Figur der Mittäterschaft durch
Unterlassung, sog. „Mittäter zwischen Unterlassungstäter“ oder „Mittäter
der Unterlassung“ ein. Deren Voraussetzung lautet: Alle Garanten
unterlassen ihre Handlungspflichten durch einen gemeinsamen
Tatentschluss, also Unterlasssungsentschluss.
§ 18 korStGB regelt die Unterlassung, § 30 korStGB die Mittäterschaft.
§ 18 lautet: Wer unterläßt, einen Gefahreneintritt abzuwenden,
wenn er dafür einzustehen hat, daß die Gefahr nicht eintritt
oder wenn er durch seine Handlung eine Ursache des Gefahreneintritts
gesetzt hat, ist nach dem eingetretenen Erfolg zu bestrafen.
§ 30 korStGB lautet: Begehen mehr als 2 Personen eine Straftat
gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft.
In diesem Aufsatz hat der Autor vor allem die Frage gestellt, ob
eine normative Grundlage für die Strafbarkeit wegen Mittäterschaft
jeder Garanten in beiden Vorschriften gefunden werden kann, der
selbt den Erfolg nicht abwenden könnte, obwohl alle Garanten
gemeinschaftlich entschlossen haben, zu unterlassen.
Im Ergebnis wird es festgestellt, dass die Mittäterschaft beim
Unterlassungsdelikt im kor StGB noch nicht möglich ist, wenn § 18
und § 30 korStGB nicht so geändert wird, dass jeder Garanten
verpflichtet ist, alles ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um einen
Erfolgseintritt abzuwenden.
Abgesehen von geringen Unterschieden räumen die Recht-sprechung und die h. M. in Korea die Figur der Mittäterschaft durch Unterlassung, sog. „Mittäter zwischen Unterlassungstäter“ oder „Mittäter der Unterlassung“ ein. Deren Voraussetzung lautet: Alle Garanten unterlassen ihre Handlungspflichten durch einen gemeinsamen Tatentschluss, also Unterlasssungsentschluss. § 18 korStGB regelt die Unterlassung, § 30 korStGB die Mittäterschaft. § 18 lautet: Wer unterläßt, einen Gefahreneintritt abzuwenden, wenn er dafür einzustehen hat, daß die Gefahr nicht eintritt oder wenn er durch seine Handlung eine Ursache des Gefahreneintritts gesetzt hat, ist nach dem eingetretenen Erfolg zu bestrafen. § 30 korStGB lautet: Begehen mehr als 2 Personen eine Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft. In diesem Aufsatz hat der Autor vor allem die Frage gestellt, ob eine normative Grundlage für die Strafbarkeit wegen Mittäterschaft jeder Garanten in beiden Vorschriften gefunden werden kann, der selbt den Erfolg nicht abwenden könnte, obwohl alle Garanten gemeinschaftlich entschlossen haben, zu unterlassen. Im Ergebnis wird es festgestellt, dass die Mittäterschaft beim Unterlassungsdelikt im kor StGB noch nicht möglich ist, wenn § 18 und § 30 korStGB nicht so geändert wird, dass jeder Garanten verpflichtet ist, alles ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um einen Erfolgseintritt abzuwenden.
Abgesehen von geringen Unterschieden räumen die Recht-sprechung und die h. M. in Korea die Figur der Mittäterschaft durch Unterlassung, sog. „Mittäter zwischen Unterlassungstäter“ oder „Mittäter der Unterlassung“ ein. Deren Voraussetzung lautet: Alle Garanten unterlassen ihre Handlungspflichten durch einen gemeinsamen Tatentschluss, also Unterlasssungsentschluss. § 18 korStGB regelt die Unterlassung, § 30 korStGB die Mittäterschaft. § 18 lautet: Wer unterläßt, einen Gefahreneintritt abzuwenden, wenn er dafür einzustehen hat, daß die Gefahr nicht eintritt oder wenn er durch seine Handlung eine Ursache des Gefahreneintritts gesetzt hat, ist nach dem eingetretenen Erfolg zu bestrafen. § 30 korStGB lautet: Begehen mehr als 2 Personen eine Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft. In diesem Aufsatz hat der Autor vor allem die Frage gestellt, ob eine normative Grundlage für die Strafbarkeit wegen Mittäterschaft jeder Garanten in beiden Vorschriften gefunden werden kann, der selbt den Erfolg nicht abwenden könnte, obwohl alle Garanten gemeinschaftlich entschlossen haben, zu unterlassen. Im Ergebnis wird es festgestellt, dass die Mittäterschaft beim Unterlassungsdelikt im kor StGB noch nicht möglich ist, wenn § 18 und § 30 korStGB nicht so geändert wird, dass jeder Garanten verpflichtet ist, alles ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um einen Erfolgseintritt abzuwenden.