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KCI 후보

부작위범 사이의 공동정범

Mittäter der Unterlassung

형사판례연구
약어 : KJCCS
2009 vol.17, pp.25 - 63
DOI : 10.23102/kaccs.2009.17..002
발행기관 : 한국형사판례연구회
연구분야 : 법학
Copyright © 한국형사판례연구회
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Abgesehen von geringen Unterschieden räumen die Recht-sprechung und die h. M. in Korea die Figur der Mittäterschaft durch Unterlassung, sog. „Mittäter zwischen Unterlassungstäter“ oder „Mittäter der Unterlassung“ ein. Deren Voraussetzung lautet: Alle Garanten unterlassen ihre Handlungspflichten durch einen gemeinsamen Tatentschluss, also Unterlasssungsentschluss. § 18 korStGB regelt die Unterlassung, § 30 korStGB die Mittäterschaft. § 18 lautet: Wer unterläßt, einen Gefahreneintritt abzuwenden, wenn er dafür einzustehen hat, daß die Gefahr nicht eintritt oder wenn er durch seine Handlung eine Ursache des Gefahreneintritts gesetzt hat, ist nach dem eingetretenen Erfolg zu bestrafen. § 30 korStGB lautet: Begehen mehr als 2 Personen eine Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft. In diesem Aufsatz hat der Autor vor allem die Frage gestellt, ob eine normative Grundlage für die Strafbarkeit wegen Mittäterschaft jeder Garanten in beiden Vorschriften gefunden werden kann, der selbt den Erfolg nicht abwenden könnte, obwohl alle Garanten gemeinschaftlich entschlossen haben, zu unterlassen. Im Ergebnis wird es festgestellt, dass die Mittäterschaft beim Unterlassungsdelikt im kor StGB noch nicht möglich ist, wenn § 18 und § 30 korStGB nicht so geändert wird, dass jeder Garanten verpflichtet ist, alles ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um einen Erfolgseintritt abzuwenden.

Abgesehen von geringen Unterschieden räumen die Recht-sprechung und die h. M. in Korea die Figur der Mittäterschaft durch Unterlassung, sog. „Mittäter zwischen Unterlassungstäter“ oder „Mittäter der Unterlassung“ ein. Deren Voraussetzung lautet: Alle Garanten unterlassen ihre Handlungspflichten durch einen gemeinsamen Tatentschluss, also Unterlasssungsentschluss. § 18 korStGB regelt die Unterlassung, § 30 korStGB die Mittäterschaft. § 18 lautet: Wer unterläßt, einen Gefahreneintritt abzuwenden, wenn er dafür einzustehen hat, daß die Gefahr nicht eintritt oder wenn er durch seine Handlung eine Ursache des Gefahreneintritts gesetzt hat, ist nach dem eingetretenen Erfolg zu bestrafen. § 30 korStGB lautet: Begehen mehr als 2 Personen eine Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft. In diesem Aufsatz hat der Autor vor allem die Frage gestellt, ob eine normative Grundlage für die Strafbarkeit wegen Mittäterschaft jeder Garanten in beiden Vorschriften gefunden werden kann, der selbt den Erfolg nicht abwenden könnte, obwohl alle Garanten gemeinschaftlich entschlossen haben, zu unterlassen. Im Ergebnis wird es festgestellt, dass die Mittäterschaft beim Unterlassungsdelikt im kor StGB noch nicht möglich ist, wenn § 18 und § 30 korStGB nicht so geändert wird, dass jeder Garanten verpflichtet ist, alles ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um einen Erfolgseintritt abzuwenden.

부작위범, 공동정범, 2008도89
Unterlassung, Mittäter, Gesamttat

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