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BY 4.0 license Open Access Published by De Gruyter Oldenbourg October 14, 2022

Die unklare Beziehung von Normakzeptanz und Sanktionsrisikobeurteilung. Gerechtigkeitsglaube oder moralfestigende Normverdeutlichung?

The tricky relationship between norm acceptance and sanction risk assessment. Belief in a just world or moral-strengthening norm illustration?
  • Helmut Hirtenlehner EMAIL logo

Zusammenfassung

Die vorliegende rechtssoziologische Untersuchung bemüht sich um eine empirische Klärung des Beziehungsverhältnisses von Normakzeptanz und Sanktionsrisikobeurteilung. Querschnittskorrelationen auf Befragungsdatenbasis zeigen regelmäßig, dass eine gehobene Normanerkennung von einer größeren Sanktionsrisikoeinschätzung begleitet wird, sagen aber nichts über die kausale Richtung der Verbindung. Der Verinnerlichungsgrad einer Rechtsnorm kann sowohl Ursache als auch Ergebnis der perzipierten Sanktionierungswahrscheinlichkeit sein. Ersteres lässt sich mit Blick auf den „Just World Fallacy“, Letzteres im Sinne der positiven Generalprävention argumentieren. Die Ergebnisse einer Längsschnittbefragung junger Menschen enthüllen, dass Normakzeptanz und Sanktionsrisikobeurteilung in einer reziproken Beziehung stehen. Panelmodelle mit kreuzverzögerten Effekten bestätigen, dass eine größere Sanktionsrisikoeinschätzung eine höhere Normanerkennung hervorbringt und eine gehobene Normakzeptanz zu einer Höherbewertung der Sanktionierungsrisiken führt. Der Einfluss der wahrgenommenen Sanktionierungschancen auf die dispositionelle Normbindung wird als vorläufiger Beleg für eine partielle Wirksamkeit der positiven Generalprävention gedeutet.

Abstract

The present study seeks to unravel the interrelationship of norm acceptance and sanction risk assessment. Cross-sectional correlations demonstrate regularly that individuals of stronger law-consistent morality report greater sanction risk perceptions. However, these associations do not disclose the causal ordering of the concepts. Norm acceptance may be both a cause and a consequence of perceived risk. The former may be argued with reference to the just world fallacy, the latter is compatible with the idea of positive general prevention. A longitudinal survey of adolescents reveals a reciprocal relationship between norm acceptance and sanction risk assessment. Cross-lagged panel models show that an elevated sanction risk perception leads to a greater approval of legal norms and a greater internal commitment to legal norms results in an increased sanction risk perception. The influence of perceived risk on personal morals is interpreted as preliminary evidence of a partial tenability of the notion of positive general prevention.

Problemstellung

Kriminologische Forschung bemüht sich seit Jahrzehnten um Einblicke in die Entstehungsbedingungen rechtswidrigen Handelns (Singelnstein & Kunz 2021). Das wissenschaftliche Interesse gilt dabei sowohl kriminalitätsfördernden als auch kriminalitätshemmenden Faktoren. Das Innenverhältnis der diversen Bestimmungsfaktoren des Legalverhaltens – also das Beziehungsgeflecht zwischen den angenommenen Ursachen der Kriminalität oder des Rechtsgehorsams – erfährt dagegen vergleichsweise wenig empirische Aufmerksamkeit.

Rechtsbefolgung oder der weitgehende Verzicht auf Kriminalität bildet in allen Altersklassen den statistischen Normalfall.[1] Eine solche Rechtstreue kann instrumentellen und normativen Faktoren geschuldet sein (Tyler 1990). Instrumentelle oder erzwungene „Compliance“ speist sich aus den Konsequenzerwartungen und der Sanktionsfurcht der Individuen. Gesetze werden befolgt, um vorhersehbare Negativfolgen des Normbruchs zu vermeiden, wie beispielsweise angedrohte staatliche Strafen. Am eindrücklichsten entwickelt wurde diese Position im Rahmen der klassischen Abschreckungstheorie, auch bekannt als Doktrin der negativen Generalprävention (Hirtenlehner 2020). Normative oder freiwillige „Compliance“ resultiert u. a. aus der inneren Bindung der Bürger an die gesetzlich definierten Verhaltensstandards.[2] Eine inhaltliche Akzeptanz der geltenden Rechtsvorschriften sorgt dafür, dass Menschen sich jenseits aller Furcht vor Strafe aus freien Stücken an die gesetzlichen Bestimmungen halten. Eine solche Betrachtungsweise reflektiert grundlegende Einsichten der Theorie der positiven Generalprävention (Müller-Tuckfeld 1998).

Der aktuelle Stand der Forschung zeigt sich eher durchwachsen, was Abschreckungseffekte perzipierter Sanktionierungsrisiken betrifft (Paternoster 2010; Pratt et al. 2006), aber durchaus optimistisch mit Blick auf die kriminalpräventiven Erträge rechtskonformer moralischer Überzeugungen (Stams et al. 2006; Wikström et al. 2012). Über die Beziehung zwischen subjektiven Sanktionsrisikowahrnehmungen und persönlicher Normakzeptanz ist hingegen nur sehr wenig bekannt. Einschlägige empirische Evidenzen beschränken sich in der Regel auf den Befund, dass die beiden Größen korrelierte Konzepte darstellen (Apospori et al. 1992; Carmichael et al. 2005; Grasmick & Green 1981; Hirtenlehner et al. 2013, 2019; Paternoster et al. 1985; Svensson 2015; Wenzel 2004). Befragte mit einer gehobenen Sanktionsrisikoeinschätzung berichten in vielen Fällen eine größere innere Bindung an materiellrechtliche Normen.[3] Die kausale Ordnung zwischen den beiden Konstrukten und der ihrer Verknüpfung zugrundeliegende Mechanismus blieben dagegen mehrheitlich im Dunkeln. Denkbar und theoretisch begründbar sind zwei unterschiedliche Wirkungsrichtungen: Es kann sein, dass perzipierte Bestrafungsrisiken die Internalisierung der sanktionsbewehrten Rechtsnorm befördern. Konsequenzen staatlicher Straftätigkeit für den Grad der subjektiven Akzeptanz gesetzlich festgelegter Verhaltensstandards harmonieren mit Überlegungen aus dem Bezugsrahmen der positiven Generalprävention (Schumann 1989). Umgekehrt ist indessen auch möglich, dass die persönliche Bewertung einer Rechtsvorschrift die Einschätzung der einschlägigen Sanktionierungsrisiken beeinflusst. Der sogenannte „Just World Fallacy“ (Lerner 1980) – namentlich die Tendenz vieler Menschen, an eine gerechte Welt zu glauben, in der jeder bekommt, was er verdient – lässt erwarten, dass die Verinnerlichung einer materiellrechtlichen Bestimmung zu einem Anstieg der für den Übertretungsfall antizipierten Bestrafungswahrscheinlichkeit führt. Selbstverständlich könnten sich beide Wirkungsdynamiken auch simultan entfalten.[4] Man kann hier nur spekulieren: Belastbare empirische Belege zu dieser Thematik gibt es bislang nicht.

Der vorliegende Beitrag schickt sich an, die angesprochene Leerstelle teilweise zu füllen. In der Tradition einer theoriegeleiteten empirischen Rechtsforschung (Tyler 2017) wird sich die gegenständliche Arbeit der Frage nach der Beziehungsordnung von Normakzeptanz und Sanktionsrisikobeurteilung erfahrungswissenschaftlich annähern. Gestützt auf eine längsschnittliche Befragung junger Menschen aus England wird untersucht, welche der beiden skizzierten Wirkungsdynamiken sich empirisch erhärten lässt. Es werden kreuzverzögerte Pfadmodelle (Finkel 1995; Geiser 2010) geschätzt, mit denen die oben beschriebenen Einflussbeziehungen separiert werden sollen, um so die tatsächliche kausale Ordnung der Konstrukte zu enthüllen. Damit soll die Forschungslücke zur Struktur der Interdependenz von Normbindung und Sanktionsrisikowahrnehmung einer Schließung nähergebracht werden.

Theoretische Vorüberlegungen

Als Instrument zur Verhaltenssteuerung erhebt Recht den Anspruch, auf eine Befolgung seiner Sollenserwartungen hinzuwirken (Singelnstein & Kunz 2021). Modernes Zweck-Strafrecht will auf die Gesellschaft einwirken, indem rechtlich einwandfreies Handeln gefördert und rechtlich fragwürdiges Handeln unterbunden wird. Rechtsgehorsam kann dabei durch Moralbildung oder Zwang etabliert werden. Sowohl persönliche normative Überzeugungen, wie man handeln soll, als auch eine Angst vor angedrohten Strafen können das Legalverhalten der Menschen lenken (Hermann 2003). Diese Einsichten bilden das Fundament unterschiedlicher Straf(zweck)theorien.

Negative Generalprävention: Abschreckung durch Sanktionsfurcht

Modernen Strafrechtsordnungen liegt ein am Homo oeconomicus orientiertes Menschenbild zugrunde. Danach sollen die mit einem Verhalten assoziierten Konsequenzen die subjektive Handlungswahl bestimmen. Abschreckung im Sinne einer negativen Generalprävention will im Wege der Androhung kriminalgerichtlicher Sanktionen Furcht vor Strafe erzeugen, die Menschen von der Begehung rechtswidriger Handlungen abhalten soll (Beccaria 1764; Bentham 1789; Feuerbach 1847). Potenzielle Rechtsbrecher sollen wissen, welche Übel sie für den Fall eines Normbruchs erwarten, und als Folge dieser Sanktionierungsrisiken auf Rechtstreue einschwenken. Dahinter steht das Modell eines rational-utilitaristisch handelnden Individuums, das in einer gegebenen Situation für diverse Handlungsalternativen Kosten-Nutzen-Überlegungen anstellt (Becker 1968). Aus den verschiedenen wahrgenommenen Handlungsoptionen wird diejenige mit dem günstigsten Kosten-Nutzen-Verhältnis ausgewählt. Staatliche Strafen fließen in die Bewertung einer kriminellen Handlungsalternative als Kosten mit ein, wobei sich der Abschreckungswert einer angedrohten Strafe nach deren Schwere, Eintrittswahrscheinlichkeit und Schnelligkeit bestimmen soll. Je härter, wahrscheinlicher und zeitnäher eine Bestrafung erfolgt, desto eher soll sie in der Lage sein, kriminelles Handeln zu unterbinden.

Im Gemenge der Bestimmungsfaktoren des Legalverhaltens der Menschen spielen Abschreckungsperzeptionen faktisch eine untergeordnete Rolle. Die empirische Forschungslandschaft bezeugt, dass eine Abschreckungswirkung am ehesten von der Strafwahrscheinlichkeit ausgeht, kaum aber von der Strafhärte (Dölling et al. 2009; Hirtenlehner 2016; Nagin 2018; Paternoster 2010, 2018; Pratt et al. 2006). Im Vergleich zur wahrgenommenen Wahrscheinlichkeit einer Sanktionierung zeigt die erwartete Strafhöhe nur sehr unklare Effekte auf die Kriminalitätsbeteiligung. Auch der Einfluss der Bestrafungswahrscheinlichkeit muss absolut betrachtet aber als vergleichsweise bescheiden angesehen werden. Resultate zur Bedeutung der Strafschnelligkeit liegen nur sehr spärlich vor. Wo es sie gibt, liefern sie kaum Anhaltspunkte für nennenswerte Einflüsse der Sanktionierungsgeschwindigkeit (Pratt & Turanovic 2018).

Positive Generalprävention: Normbekräftigung durch staatliche Strafe

Die bis auf Durkheim (1893) zurückführbare Theorie der positiven Generalprävention proklamiert eine normverdeutlichende, die innere Verbundenheit aller Rechtsunterworfenen mit den strafrechtlich geschützten Verhaltensregeln stärkende, Wirkung gerichtlicher Straftätigkeit (Müller-Dietz 1985; Müller-Tuckfeld 1998; Schumann 1989).[5] Demnach werde die Bereitschaft der Bürger, Normen als verbindlich anzuerkennen, unterminiert, wenn Normbrüche ungeahndet bleiben. Durch die Bestrafung von Rechtsbrechern soll den Mitgliedern der Gesellschaft signalisiert werden, dass die verletzte Norm weiterhin Gültigkeit besitzt und Achtung verdient. Strafrecht will auf diesem Wege eine affirmative Haltung der Bürger zu gesetzlich festgeschriebenen Wertvorstellungen und Verhaltenserwartungen erzeugen, sodass jenseits aller Furcht vor Strafe die innere Überzeugung von der Richtigkeit des Verhaltensstandards eine Befolgung der gesetzlichen Vorschriften garantiert. Kurz: Durch den Glauben an die gerichtliche Ahndung pönalisierten Verhaltens soll die innere Bindung an materiellrechtliche Normen gefestigt werden.

Soziologisch gewendet wird damit eine Sozialisationsfunktion des Kriminaljustizsystems angesprochen (Baurmann 1998). Die Verhaltensforderungen des Strafrechts werden den Normadressaten durch gerichtliche Bestrafungsaktivität kommuniziert. Der staatliche Widerspruch gegen die Normverletzung soll die „verteidigte“ Verhaltensregel und einen darauf bezogenen Fortgeltungsanspruch aufzeigen. Dazu müssen justizielle Demonstrationen der Strafbereitschaft in die Wahrnehmungswelt der Normunterworfenen eindringen. Eine zur Kenntnis genommene Praxis der Rechtsdurchsetzung festigt dann das „Rechtsempfinden“ (die dispositionelle Normbindung) der Bürger. Indem sie das bestrafte Tun für alle sichtbar tabuisiert, sorgt gerichtliche Straftätigkeit so für eine normative Integration. Daraus erwachsen kriminalpräventive Wirkungen, weil moralisch rechtsverbundene Menschen sich seltener in Straftaten verstricken (Wikström 2010).

Wenn verinnerlichte Normen Einfluss auf Prozesse der Handlungswahl nehmen, können sie dies als Kostenfaktor oder als ein den Alternativenraum begrenzender Filter tun (Etzioni 1988). In weiten Rational-Choice-Modellen werden internalisierte Rechtsnormen als Quelle selbst auferlegter Kosten berücksichtigt (Opp 2013). In den persönlichen moralischen Kompass eingeschriebene Rechtsvorschriften erhöhen den Preis der Kriminalität. Bei einer hohen Akzeptanz der geltenden Rechtssätze werden für den Normverletzungsfall unangenehme Emotionen (Schuld- und Schamgefühle) sowie Selbstvorwürfe antizipiert, welche als Selbstbestrafung auf der Kostenseite delinquenten Handelns zu Buche schlagen. Stark rechtskonforme persönliche Moralvorstellungen könnten aber auch verhindern, dass Straftaten in einer konkreten Situation in den Bereich der ernsthaft erwogenen Handlungsalternativen vordringen, womit deren absichtsvolle Ausführung schon im Ansatz gehemmt wird (Wikström 2010). Eine hohe Akzeptanz staatlicher Rechtsvorschriften wirkt wie ein moralischer Filter, der kriminelle Handlungen aus dem subjektiv angedachten Alternativenraum entfernt und diese damit jeglichem Kosten-Nutzen-Kalkül entzieht. Um es mit Parsons (1937: 403) zu formulieren: „[I]n so far as a rule is accepted as a moral obligation, this attitude of calculation is lacking“.

Empirische Resultate zeugen von der Bedeutung persönlicher Normanerkennung für das rechtsbezogene Handeln der Menschen. Zahlreichen Studien zufolge mündet eine gehobene Akzeptanz der geltenden Strafrechtsnormen in eine reduzierte Kriminalitätsbeteiligung (Hermann 2003; Kammigan 2017; Schepers 2016; Seddig 2014; Stams et al. 2006; Tyler 1990). Je besser die gesetzlichen Verbotsnormen verinnerlicht wurden, desto unwahrscheinlicher wird strafbares Handeln.

Eine dokumentierte verhaltenssteuernde Wirkung der inneren Verbundenheit mit materiellrechtlichen Normen bekundet selbstverständlich noch keine generalpräventive Effizienz des Strafrechts, sondern ist bestenfalls als Indiz für eine mögliche Bedeutsamkeit der positiven Generalprävention zu werten. Als Evidenz für einen Beitrag des Kriminalrechts zur Normbekräftigung bedarf es des Nachweises, dass staatliche Strafe hilft, die Bejahung und „gefühlte“ moralische Verbindlichkeit der strafbewehrten Verhaltensregeln in der Bevölkerung zu stabilisieren. Ein solcher Beweis konnte bis dato nicht erbracht werden (Hirtenlehner 2016).

Die spärliche Forschung zur „sittenbildenden“ Kraft des Strafrechts (Mayer 1936) blieb unterstützende Belege bis heute schuldig. So lässt eine Befragung Bremer Jugendlicher vor und nach dem Schließen einer Rechtslücke im Betäubungsmittelgesetz (Ausweitung der Strafdrohung auf den Anbau von Suchtmitteln) keine Anzeichen für eine stärkere Missbilligung des gegenständlichen Verhaltens nach erfolgter Pönalisierung erkennen (Schumann 1989). Bevölkerungsbefragungen aus England schlagen in dieselbe Kerbe: Personen, die eine Strafbarkeit verschiedener sozialethisch problematischer Handlungsweisen vermuten, lehnen diese Handlungsformen nicht stärker ab als Personen, die sich der Legalität der fraglichen Handlungen bewusst sind (Walker & Argyle 1964; Walker & Marsh 1984). In der Bremer Untersuchung durchgeführte Analysen zum Zusammenhang zwischen deliktspezifischen Strafbarkeitsvermutungen und inhaltlicher Normakzeptanz brachten keine eindeutigen Ergebnisse (Schumann 1989). Das Ausbleiben erwartungskonformer Effekte in einzelnen, sehr spezifischen Forschungsarbeiten darf freilich noch nicht als endgültige Widerlegung der positiven Generalprävention gewertet werden. Die angeführten Studien prüfen nur singuläre Ausschnitte der Theorie der positiven Generalprävention, fokussieren mehrheitlich auf minderschwere Normverstöße und beschränken ihre Aufmerksamkeit auf die Kurzzeitfolgen einer perzipierten Strafbereitschaft.[6]

Gegenseitige Beeinflussung von Normanerkennung und Sanktionsrisikoeinschätzung

Schon in theoretischer Hinsicht lassen sich positive und negative Generalprävention nicht vollständig trennen, schlicht weil das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Rechtsordnung zum Teil von der angenommenen Abschreckungswirkung des Strafrechts abhängt (Montenbruck 2018: 233 ff.). Wo positive Generalprävention sich eines grundsätzlichen Vertrauens in die Rechtsordnung bedient, bedarf sie eines Glaubens an die Faktizität und Effektivität von Sanktionierung. Positive Generalprävention wird damit zum Folgeprodukt der negativen Generalprävention: Wenn das rezipierte Ausbleiben gerichtlicher Reaktionen das Vertrauen in die Funktionalität des Strafrechts erschüttert, erlischt auch dessen Potenzial zur Festigung moralischer Überzeugungen (Schumann 1989). Nach dieser Formel beraubt ein schwindender Glaube der Rechtsunterworfenen an die tatsächliche Durchsetzung des Strafrechts dieses auch seiner moralgebenden Kraft. Diesem Gedankengang folgend sind Verschränkungen der Sanktionswahrnehmungen der Bürger mit deren innerer Normbindung zweifellos zu erwarten.[7]

Die Wechselbeziehung von Normanerkennung und Sanktionsrisikoeinschätzung kann in kausaler Hinsicht in unterschiedliche Richtungen laufen. So kann es sein, dass, wie von der Konzeptualisierung der positiven Generalprävention her erwartbar, die Beobachtung einer hochfrequenten – quasi „verlässlichen“ – gerichtlichen Bestrafungstätigkeit eine Billigung materiellrechtlicher Normen befördert. Wenn Menschen wahrnehmen, dass Rechtsvorschriften tatsächlich durchgesetzt werden, könnte dies ihre Identifikation mit den gesetzlich festgeschriebenen Verhaltensstandards bekräftigen. In diesem Sinn sollte eine größere Sanktionsrisikoperzeption zu einer gehobenen Normakzeptanz führen.

Eine inverse Wirkungsdynamik – also Einflüsse des Grades der Norminternalisierung auf die subjektive Sanktionsrisikobeurteilung – lässt sich aus der sogenannten „Just World Hypothesis“ (Lerner 1980) ableiten. Im Zentrum dieser für die deutschsprachige Rechtsforschung noch kaum erschlossenen Hypothese steht der Glaube an eine geordnete und gerechte Welt, in der jeder Mensch bekommt, was er verdient. Die Neigung, zu denken, dass es in der Welt gerecht zugeht, ist dabei als ein interindividuell variierendes Personenmerkmal konzipiert, das wichtige Anpassungsfunktionen erfüllt: Als positive Illusion ermöglicht sie eine Verfolgung langfristiger Ziele, die Entwicklung von Zuversicht, den Aufbau eines allgemeinen Vertrauens in Menschen und Institutionen sowie eine Bewältigung mannigfaltiger Ängste und Unsicherheiten (Dalbert 2001).[8]

Gemäß der „Just World Hypothesis“ interpretieren Menschen Geschehnisse in der Umwelt so, dass sie zu ihren Vorstellungen von Gerechtigkeit passen. Auf diese Weise kann eine assoziative Verknüpfung von Untat und Strafe entstehen. Wenn Gerechtigkeit – frei nach Aristoteles – bedeutet, dem Individuum zu geben, was ihm gebührt, avanciert die Versuchung, die Welt als gerechten Ort zu betrachten, zum Einfallstor für die Annahme, dass Übeltaten tatsächlich sanktioniert werden. Böse Taten verdienen es, bestraft zu werden. Der Glaube an eine gerechte Welt kann so der Überzeugung Vorschub leisten, dass Handlungsweisen, die man persönlich missbilligt und moralisch ablehnt, in praxi strafgerichtliche Konsequenzen nach sich ziehen werden. Herunter gebrochen auf die hier in Frage stehende Beziehungsdynamik folgt daraus, dass eine Akzeptanz der gesetzlich definierten Verhaltensstandards eine Höherbewertung der Sanktionierungswahrscheinlichkeiten begünstigt.

Abschließend muss noch auf die Möglichkeit einer Scheinkorrelation hingewiesen werden. Der in Querschnittsbefragungen wiederholt beobachtete positive Zusammenhang zwischen der Normbindung und der Sanktionsrisikobeurteilung (Apospori et al. 1992; Carmichael et al. 2005; Grasmick & Green 1981; Hirtenlehner et al. 2013, 2019; Schöch 1985; Svensson 2015; Wenzel 2004) könnte dem Umstand geschuldet sein, dass beide Größen dieselben Ursachen haben. So könnten umfangreiche Kontakte zu delinquenten Personen (Akers 1998) oder ein Mangel an Selbstkontrolle (Gottfredson & Hirschi 2020) sowohl eine geringe Normanerkennung als auch eine niedrige Sanktionsrisikoeinschätzung fabrizieren.[9] Gemeinsame Ursachen bringen notwendig einen Zusammenhang zwischen der Akzeptanz von Rechtsnormen und der Wahrnehmung der Bestrafungswahrscheinlichkeit hervor, auch wenn zwischen diesen Größen selbst keinerlei kausale Beziehung besteht.

Untersuchungsziel

Inspiriert von den oben angestellten theoretischen Überlegungen widmet sich die vorliegende Arbeit der empirischen Analyse der Wechselbeziehungen von Normakzeptanz und Sanktionsrisikobeurteilung. Auf der Basis längsschnittlicher Befragungsdaten soll untersucht werden, ob die Einschätzung der Sanktionierungswahrscheinlichkeit die Einstellung zur strafbewehrten Norm beeinflusst oder ob umgekehrt der Grad der Normanerkennung die Sanktionsrisikobewertung dirigiert. Folgende zwei Hypothesen werden simultan geprüft:

  1. Eine größere Sanktionsrisikoeinschätzung mündet in eine höhere Normakzeptanz (positive Generalprävention).

  2. Eine höhere Normakzeptanz führt zu einer größeren Sanktionsrisikoeinschätzung (Gerechtigkeitsglaube).

Die zwei Hypothesen werden hier explizit nicht als konkurrierend begriffen. Nach der Logik einer reziproken Wirkungsdynamik erscheint es durchaus möglich, dass beide Kausalordnungen Widerhall in den Daten finden.

Forschungsmethodik

Datengrundlage

Die vorliegende Untersuchung beruht auf Paneldaten – also der wiederholten Erhebung von Informationen über dieselben Merkmale in ein und derselben Stichprobe – aus England.[10] Um ein Panel junger Menschen zu formen, wurden aus den lokalen Schulregistern der Stadt Peterborough im Süd-Osten Englands alle in der Stadt wohnhaften Personen identifiziert, die im Herbst 2002 die 7. Schulstufe beginnen sollten. Aus der 2270 Personen umfassenden Grundgesamtheit wurden per Zufall 1000 ausgewählt. 716 Mitglieder der einfachen Zufallsstichprobe (72 %) erklärten sich zur Teilnahme an einer Wiederholungsbefragung bereit.

Die erste Runde der jährlichen Schülerbefragungen fand 2004 statt. Zu diesem Zeitpunkt waren die Untersuchungsteilnehmer (50 % Jungen, 50 % Mädchen) mehrheitlich 13 Jahre alt. 17 % gehörten einer ethnischen Minderheit an. Alle Erhebungen wurden als Interviewer-geführte Gruppenbefragung von bis zu vier Schülern gleichzeitig realisiert.

Die hier berichtete Analyse stützt sich auf die vier zwischen 2005 und 2008 durchgeführten Erhebungswellen und bildet damit im Wesentlichen die Lebensphase zwischen 14 und 17 Jahren ab. Die erste Befragungsrunde blieb ausgeklammert, weil in dieser noch keine Informationen zur Sanktionsrisikoeinschätzung gesammelt wurden. Mit einer Ausfallsrate von nur 3 % aller anfangs inkludierten Schüler bis zur fünften Befragung ist die Panelmortalität als äußerst gering einzustufen.

Detaillierte Angaben zum Auswahlverfahren, Erhebungsmodus und der Zusammensetzung der Untersuchungspopulation finden sich bei Wikström und Kollegen (2012).

Messinstrumente

Sanktionsrisikobeurteilung: Die individuelle Sanktionsrisikoeinschätzung wurde an der für den Kriminalitätsfall antizipierten Aufgriffswahrscheinlichkeit festgemacht. Für drei verschiedene Delikte (Körperverletzung, Ladendiebstahl, Sachbeschädigung) wurde erhoben, für wie groß die Befragten das Risiko halten, bei einer entsprechenden Tatbegehung auch „erwischt“ zu werden. Im Original lautete der Frageanreiz “Do you think there is a great risk of getting caught if [you beat up a stranger/steal a CD in a shop/smash a street light]?”. Das vierstufige Antwortformat reichte von „gar kein Risiko“ bis „sehr großes Risiko“.

Normakzeptanz: Die Tiefe der Verinnerlichung staatlicher Rechtsnormen wurde anhand der Beurteilung der Verwerflichkeit verschiedener Formen strafbaren Handelns gemessen. Für die drei Straftaten, die der Operationalisierung der Sanktionsrisikoeinschätzung zugrunde liegen, wurde ermittelt, ob diese von den Befragten als moralisch einwandfrei oder moralisch zweifelhaft angesehen werden. Im Original lautete der Fragetext “I would like you to tell me how wrong you think it is for someone of your age to do the following [hit another young person who makes a rude comment/steal a CD from a shop/smash a street light for fun]”. Für die Bewertung der ethischen Vertretbarkeit dieser rechtswidrigen Handlungsweisen wurden vier Antwortkategorien von „gar nicht falsch“ bis „sehr falsch“ angeboten.

Peerdelinquenz: Das Ausmaß der Kontakte zu delinquenten Gleichaltrigen („Peers“) wurde anhand der perzipierten Kriminalitätsbeteiligung der eigenen Freunde bestimmt. Die entsprechende Frage war wie folgt formuliert: „Passiert es oft, dass einige deiner Freunde [andere Personen verprügeln/Sachen von anderen Menschen oder in Geschäften stehlen/Sachen beschädigen, die ihnen nicht gehören]?“. Die beobachtete Kriminalitätshäufigkeit war anhand von vier Antwortmöglichkeiten zwischen „nein, nie“ und „ja, sehr oft“ zu quantifizieren.

Selbstkontrolle: Die Fähigkeit zur Ausübung von Selbstkontrolle wurde mittels einer gekürzten und etwas modifizierten Version der von Grasmick und Kollegen (1993) entwickelten Selbstkontrollskala gemessen. Dabei waren acht Aussagen zur persönlichen Tendenz, sich selbst zu kontrollieren, anhand eines vierstufigen Antwortformates mit den Endpunkten „stimme stark zu“ und „lehne stark ab“ zu beurteilen.[11] Die inkludierten Items fokussieren auf die Facetten der Risikofreudigkeit, Impulsivität und Gegenwartsorientierung. Die Kodierung der in allen Befragungsrunden ausreichend homogenen Summenskala (.76 ≤ α ≤ .78) erfolgte so, dass große Werte eine hohe Selbstkontrolle beziffern.

Geschlecht: Jungen wurden mit 0 und Mädchen mit 1 kodiert.

Analyse

Für die Analyse von Paneldaten bieten sich verschiedene Auswertungsverfahren an. Wenn es um die Überprüfung multipler Kausalbeziehungen geht, stellt häufig das autoregressive kreuzverzögerte Pfadmodell (Finkel 1995; Geiser 2010) die Methode der Wahl dar. Dieses auch als „Cross-Lagged Panel Model“ bezeichnete Analyseverfahren ermöglicht eine Entwirrung des komplexen, möglicherweise reziproken Beziehungsgefüges zwischen zwei Konstrukten – hier den persönlichen moralischen Standards und den subjektiv wahrgenommenen Sanktionierungsrisiken. Autoregressive Pfade (Stabilitätskoeffizienten) quantifizieren dabei den Einfluss der zeitlich vorgelagerten Messung eines Konstruktes auf dasselbe Konstrukt zu einem späteren Zeitpunkt. Kreuzverzögerte Pfade beziffern die Effekte anderer zeitlich vorgeordneter Variablen auf ein zeitlich nachgeordnetes Explanandum. Im gegenständlichen Analysemodell wird angenommen, (a) dass der Grad der Anerkennung einer materiellrechtlichen Norm im Zeitpunkt t sich nach der Normakzeptanz im Zeitpunkt t-1 und der Sanktionsrisikowahrnehmung ebenfalls im Zeitpunkt t-1 bestimmt, sowie (b) dass die Sanktionsrisikoeinschätzung im Zeitpunkt t von der Sanktionsrisikobeurteilung im Zeitpunkt t-1 und dem Niveau der Normakzeptanz ebenfalls im Zeitpunkt t-1 abhängt. Diese Modellierungsform stellt sicher, dass die mutmaßliche Ursache in allen Fällen zeitlich vor der erwarteten Wirkung datiert, und ermöglicht dadurch eine sachgemäße Identifikation der kausalen Richtung der Beziehung zwischen der Normbindung und den perzipierten Sanktionierungschancen. Als auszupartialisierende Drittvariablen werden das Ausmaß der Kriminalität im Freundeskreis und das Niveau der Selbstkontrolle (jeweils zum vorherigen Messzeitpunkt) sowie das Geschlecht der Befragten berücksichtigt.

Da die Untersuchung der Verschränkung von Normakzeptanz und Sanktionsrisikobeurteilung in einem engen Deliktsbezug vorzunehmen ist, werden alle Analysen mit manifesten Variablen durchgeführt. Im Detail werden drei deliktspezifische autoregressive Modelle mit kreuzverzögerten Effekten erster Ordnung zwischen vier Wiederholungsmessungen spezifiziert: eines für Körperverletzungs-, eines für Ladendiebstahls- und eines für Vandalismusdelinquenz. Die Modellberechnungen erfolgen mit Mplus7 (Muthén & Muthén 2010). Als Schätzalgorithmus wird das robuste Maximum-Likelihood-Verfahren verwendet. Dieses Verfahren liefert auch bei einer allfälligen Verletzung der Normalverteilungs- und Homoskedastizitätsannahmen korrekte Standardfehler und Inferenzstatistiken.

Ergebnisse

Die statistische Analyse beginnt mit einer Betrachtung des bivariaten Zusammenhangs der Normakzeptanz und der Sanktionsrisikobeurteilung in den einzelnen Befragungswellen. Tabelle 1 zeigt die entsprechenden deliktspezifischen Produkt-Moment-Korrelationen. Daraus wird unmittelbar ersichtlich, dass ein höheres Niveau der dispositionellen Normbindung zu allen Erhebungszeitpunkten von einer gehobenen Sanktionsrisikoeinschätzung begleitet wird. Für alle untersuchten Deliktsformen gilt: Eine größere Anerkennung der materiellrechtlichen Norm geht mit einer Höherbewertung der einschlägigen Sanktionierungswahrscheinlichkeit einher. Was hier Ursache und was hier Wirkung ist, bleibt dabei allerdings im Unklaren.

Tabelle 1:

Der Zusammenhang von Normakzeptanz und Sanktionsrisikobeurteilung in den vier Befragungswellen (Produkt-Moment-Korrelationskoeffizienten)

Welle

Körperverletzung

Ladendiebstahl

Vandalismus

Welle 2

.27

.35

.39

Welle 3

.18

.34

.25

Welle 4

.29

.33

.41

Welle 5

.29

.33

.32

Alle Korrelationen sind mit p ≤ .001 signifikant.

Um die kausale Struktur der Beziehung zu ergründen, werden in einem nächsten Schritt autoregressive kreuzverzögerte Panelmodelle geschätzt. Die drei deliktspezifischen Pfadmodelle beinhalten diachrone Effekte der Normakzeptanz auf die Sanktionsrisikobeurteilung bzw. umgekehrt der Sanktionsrisikoeinschätzung auf die Normanerkennung. Abbildung 1 informiert komprimiert über die wichtigsten Resultate. Im Rahmen der forschungsleitenden Fragestellung interessieren vor allem die kreuzverzögerten Effekte, die Stabilitätsparameter bleiben von nachrangiger Bedeutung. Dargestellt werden deshalb lediglich die deliktspezifischen kreuzverzögerten Effekte, und zwar in der Reihenfolge (1.) Körperverletzung, (2.) Ladendiebstahl und (3.) Vandalismus. Die detaillierten Ergebnisse der drei Modellschätzungen können dem Anhang entnommen werden.

Die Panelmodelle liefern moderate Unterstützung für beide untersuchungsleitende Hypothesen. Unabhängig vom Umfang der perzipierten Peerdelinquenz und der Höhe der Selbstkontrolle sowie dem Geschlecht der Befragten (diese Drittvariablen sind statistisch kontrolliert) finden sich mehrheitlich verallgemeinerungsfähige Cross-Lagged-Beziehungen, die zwar der Größe nach eher bescheiden ausfallen, inhaltlich aber in die erwartete Richtung laufen. Sieben bzw. acht von neun der positiven Generalprävention entsprechenden kreuzverzögerten Effekten können einer statistischen Signifikanzprüfung standhalten.[12] Selbiges trifft auf sechs von neun der „Just World Hypothesis“ korrespondierenden kreuzverzögerten Effekte zu. Im Hinblick auf ihre Stärke pendeln sich die standardisierten Pfadkoeffizienten im Bereich von |.10| ein. Dies verweist zwar auf lediglich schwache Abhängigkeiten, kommt angesichts des einjährigen Abstands zwischen den Erhebungen aber nicht völlig überraschend. Die beobachtete Richtung der Beziehungen passt jedenfalls zu den theoretischen Annahmen: Eine größere Sanktionsrisikoeinschätzung begünstigt eine höhere Normakzeptanz (Hypothese 1) und eine gesteigerte Normakzeptanz hebt die Sanktionsrisikowahrnehmung (Hypothese 2). In der Zusammenschau ist damit ein reziprokes Beziehungsgefüge zwischen den analysierten Konstrukten erkennbar, dass sowohl mit der Idee der positiven Generalprävention als auch mit dem Konzept des Gerechtigkeitsglaubens im Einklang steht.[13]

Abbildung 1: Hauptergebnisse der autoregressiven kreuzverzögerten Panelmodelle (deliktspezifische standardisierte Regressionskoeffizienten; n = 701)
Abbildung 1:

Hauptergebnisse der autoregressiven kreuzverzögerten Panelmodelle (deliktspezifische standardisierte Regressionskoeffizienten; n = 701)

Ergänzend wurden die deliktspezifischen Modelle auch mit Gleichheitsrestriktionen für die kreuzverzögerten Effekte geschätzt. Wenn man die ein und dieselbe Beziehungsordnung spiegelnden Cross-Lagged-Parameter über die Zeit hinweg gleichsetzt, kommt man zu analogen Befunden.[14] Es finden sich abermals Hinweise auf eine reziproke Beziehungsstruktur, in der Effekte der Sanktionsrisikobeurteilung auf die persönliche Normakzeptanz etwas deutlicher zutage treten als Einflüsse der dispositionellen Normbindung auf die Einschätzung der Sanktionierungsrisiken – alles wie zuvor allerdings auf bescheidenem Niveau. Der im Sinne der positiven Generalprävention interpretierbare standardisierte kreuzverzögerte Effekt beträgt für den Ladendiebstahl .14 (p = .000), für den Vandalismus .10 (p = .000) und für die Körperverletzung .06 (p = .004). Der dem Konzept des Gerechtigkeitsglaubens korrespondierende standardisierte kreuzverzögerte Effekt liegt für alle drei untersuchten Delikte bei .08 (p = .001).

Mit Blick auf die Quellen der Akzeptanz materiellrechtlicher Normen erweisen sich ferner das Niveau der Selbstkontrolle und das Ausmaß delinquenter Peerexposition als bedeutsame Erklärungsfaktoren (siehe Anhang 1–3). Die persönliche Norminternalisation steigt mit der Fähigkeit zur Ausübung von Selbstkontrolle. Kontakte zu kriminalitätsgeneigten Freunden reduzieren dagegen die innere Bindung an rechtliche Bestimmungen. Der negative Einfluss perzipierter Peerdelinquenz auf die inhaltliche Normakzeptanz harmoniert mit der Vermutung, dass rezipierte Regelverstöße einen Normanerkennungsschaden produzieren. Darüber hinaus finden sich Hinweise, dass Mädchen sich etwas stärker mit den geltenden Rechtsnormen identifizieren als Jungen. Der auch nach einer Bereinigung um die Einflüsse anderer Prädiktoren noch nachweisbare Geschlechtereffekt sowie die insgesamt eher mäßige Varianzaufklärungsleistung der Regressionsgleichungen deuten darauf hin, dass an der Ausbildung des „Rechtsgefühls“ noch weitere, hier nicht berücksichtigte Faktoren beteiligt sind.

Die Bewertung der Sanktionierungsrisiken hängt überdies von der Höhe der Selbstkontrolle ab. Personen mit einer gehobenen Fähigkeit zur Ausübung von Selbstkontrolle antizipieren eine größere Sanktionierungswahrscheinlichkeit.

Zusammenfassung und Diskussion

Im Zentrum der vorliegenden rechtssoziologisch-empirischen Untersuchung stand die Frage nach dem Beziehungsgefüge zwischen der Akzeptanz materiellrechtlicher Normen und der Beurteilung der auf die Übertretung dieser Normen gerichteten Sanktionierungsrisiken. Gestützt auf eine Panelbefragung junger Menschen in England wurde beleuchtet, ob eine gehobene Sanktionsrisikoeinschätzung zu einer größeren Normakzeptanz führt oder ob umgekehrt eine größere Normanerkennung in eine Höherbewertung der Sanktionierungsrisiken mündet. Die erste Beziehungsordnung würde der Idee der positiven Generalprävention (Müller-Tuckfeld 1998) entgegenkommen, die zweite Beziehungsrichtung lässt sich im Rückgriff auf den „Just World Fallacy“ (Lerner 1980) argumentieren. Die Resultate komplexer statistischer Modellierungen enthüllen eine reziproke Wirkungsdynamik: Alle zwei geprüften Hypothesen finden eine gewisse Resonanz in den empirischen Daten. Die perzipierte Sanktionierungswahrscheinlichkeit beeinflusst das Ausmaß der Normverinnerlichung und die persönliche Normbindung nimmt Einfluss auf die Sanktionsrisikowahrnehmung. Bei aller Kompatibilität mit den theoretischen Erwartungen bleibt die Stärke der Beziehungen absolut betrachtet allerdings gering. Die beobachteten temporal verzögerten Effekte liegen durchwegs auf einem niedrigen, für Cross-Lagged-Pfade aber nicht unüblichen Niveau (Seddig 2014). Dass unter den gegebenen Umständen – einjährige Abstände zwischen den Messzeitpunkten und sorgfältige Kontrolle von Drittvariablen – dennoch signifikante Effekte nachweisbar sind, unterstreicht aus unserer Sicht deren Bedeutung.

Durch die Verwendung autoregressiver kreuzverzögerter Pfadmodelle geht die vorliegende Arbeit deutlich über die Diagnose eines einfachen Zusammenhangs zwischen der Normakzeptanz und der Sanktionsrisikobeurteilung hinaus. Auch in den hier ausgewerteten Daten existiert ein korrelatives Muster wonach Menschen, welche die geltenden rechtlichen Bestimmungen stärker internalisiert haben, für den Fall des Zuwiderhandelns größere Strafwahrscheinlichkeiten antizipieren. Die gerechneten Panelmodelle gestatten nun aber auch eine Identifizierung der kausalen Richtung der Beziehung zwischen den betrachteten Konstrukten. Um in nicht-experimentellen Untersuchungen beobachtete Zusammenhänge kausal interpretieren zu dürfen, müssen mindestens vier Bedingungen erfüllt sein (Blalock 1964): (1.) Zwei Konstrukte müssen systematisch miteinander kovariieren, (2.) die korrelative Beziehung muss auch bei Kontrolle von Drittvariablen Bestand haben, (3.) die Ursache muss der Wirkung zeitlich vorausgehen, und (4.) die Beziehung muss theoretisch begründbar sein. Die hier durchgeführte Analyse trägt diesen Anforderungen Rechnung. Die korrekte zeitliche Ordnung der korrelierten Konstrukte und die Anpassung der ermittelten Cross-Lagged-Beziehungen an Drittvariablen erlauben im Verbund mit den skizzierten theoretischen Überlegungen eine kausale Interpretation der kreuzverzögerten Effekte.

Aufgrund ihrer methodischen Rigorosität kann die gegenständliche Untersuchung belastbare Anhaltspunkte für eine partielle empirische Bewährung der Theorie der positiven Generalprävention vorlegen. Die Beobachtung, dass Menschen, die von einer größeren Bestrafungswahrscheinlichkeit ausgehen, später auch eine positivere Einstellung zu den sanktionsbewehrten Rechtsnormen zeigen, harmoniert mit der Annahme einer normbekräftigenden Wirkung (perzipierter) gerichtlicher Straftätigkeit. Um einen Einfluss auf den moralischen Kompass der Bürger ausüben zu können, müssen staatliche Strafdrohungen auch im Wahrnehmungshorizont („Bewusstsein“) der Rechtsunterworfenen ankommen. Erst die Perzeption der Durchsetzung einer Rechtsvorschrift ermöglicht die normverdeutlichende Wirkung der Strafe. Der Nachweis, dass die subjektive Sanktionsrisikoeinschätzung die zeitlich nachfolgende persönliche Akzeptanz einer materiellrechtlichen Norm mitbestimmt, darf daher mit aller gebotenen Vorsicht als Beleg für eine gewisse Tragfähigkeit der These einer Normbekräftigung durch Strafe gewertet werden – ohne allerdings schon einen zwingenden Beweis für die Wirksamkeit der positiven Generalprävention darzustellen. Tatsächliche und wahrgenommene Strafenpraxis zeigen sich in empirischen Studien nur lose verknüpft (Apel 2013; Hirtenlehner 2020; Paternoster 2018). Der Zusammenhang von objektiver Strafpolitik und subjektiven Sanktionserwartungen gestaltet sich keineswegs linear. Dass durch eine gelungene Einschreibung rechtlicher Normen in den moralischen Kompass der Individuen relevante Präventionserfolge erzielt werden können, wird indessen durch vorhandene Evidenzen zum Einfluss der inneren Verbundenheit mit strafrechtlichen Verbotsnormen auf die Häufigkeit kriminellen Handelns eindrucksvoll belegt (Hermann 2003; Kammigan 2017; Schepers 2016; Seddig 2014; Stams et al. 2006; Tyler 1990).

Angesichts der hier erzielten Resultate darf die Frage, ob normativ gesetzte Strafzwecke in der sozialen Realität „funktionieren“, im Hinblick auf die Förderung einer gemeinschaftlichen Normanerkennung durch Kriminalstrafe mit einem vorsichtigen „ja“ beantwortet werden. Die referierten Befunde sprechen für eine moderat moralhebende Kraft des Kriminaljustizsystems. Wahrgenommene Sanktionierungsrisiken begünstigen eine Verinnerlichung der geltenden Rechtsvorschriften. Wie schon erwähnt dürfen die entdeckten Effekte ob ihrer Schwäche nicht überbewertet werden, erste Indizien für die Gültigkeit der positiven Generalprävention in der realen Welt stellen sie gleichwohl dar. Die nachgewiesenen Erklärungsbeiträge des Kontaktes zu delinquenten Personen und des Niveaus der Selbstkontrolle deuten freilich an, dass „die Bedingungen für Normakzeptanz komplexer und vielschichtiger sind, als Idealvorstellungen von positiver Generalprävention sie beschreiben“ (Hörnle 2011: 26).

Die hier vorgestellte Arbeit operiert mit Delikten bzw. Straftaten, deren ethischer Unwert seit langem in die Werteordnung westlicher Gegenwartsgesellschaften implantiert ist. Infolge dieser Einschränkung lässt sich aus den beobachteten Effekten der Sanktionsrisikoeinschätzung auf die innere Verbundenheit mit lang etablierten Rechtsnormen nicht ungebrochen auf eine Rolle des Strafrechts als moralischer „Augenöffner“ (Andenaes 1974) im Sinne einer sittenbildenden Qualität schließen. Letztere würde implizieren, dass strafrechtliche Neukriminalisierungen zu einer moralischen Ächtung des nun pönalisierten Verhaltens in der Bevölkerung führen (Walker & Argyle 1964). Vor diesem Hintergrund stützen unsere Befunde eher eine moralfestigende Kraft kriminalgerichtlicher Sanktionstätigkeit als dass sie ein Potenzial des Strafrechts zur Einleitung eines radikalen Einstellungswandels belegen. Was auf der individuellen Ebene als eine moralformende Wirkung perzipierter Strafaktivität daherkommt, könnte auf der kollektiven Ebene lediglich einer moralstabilisierenden Funktion des Kriminalrechts entsprechen.

Im kriminologischen Schrifttum gilt inzwischen als gesichert, dass Personen, welche die geltenden Rechtsnormen internalisiert haben, weniger strafbare Handlungen begehen (Tyler 1990; Wikström et al. 2012). Hier konnte nun demonstriert werden, dass – frei nach dem Motto „Das Gute wird triumphieren und das Böse wird seine Strafe erlangen.“ – eine gehobene Normakzeptanz auch eine gesteigerte Sanktionsrisikowahrnehmung hervorbringt. Wenngleich die kriminalpräventiven Erträge individueller Abschreckungsperzeptionen bekanntlich bescheiden bleiben (Dölling et al. 2009; Paternoster 2010; Pratt et al. 2006), leistet diese Verbindungslinie doch einen erhellenden Beitrag zum Verständnis der Allianz von Normanerkennung und Sanktionsrisikobeurteilung.

Die Operationalisierung der Sanktionsrisikobewertung anhand des antizipierten Risikos, „erwischt“ zu werden, kann durchaus kritisch gesehen werden. Allerdings folgen wir damit einer gängigen Praxis und begründen dieses Vorgehen mit Evidenzen, wonach Rechtsadressaten a) üblicherweise nur ein sehr geringes Wissen über tatsächliche gerichtliche Strafpolitiken haben (Apel 2013) und b) ihre Handlungsentscheidungen deshalb eher an der perzipierten Wahrscheinlichkeit des Ertappt-Werdens orientieren (Nagin 2018). Entdeckungs- und Bestrafungsrisiko sind nicht völlig ident, ersteres markiert nur eine Voraussetzung für letzteres. Die wahrgenommene Bestrafungswahrscheinlichkeit ist als Produkt einer Reihe bedingter Wahrscheinlichkeiten fassbar – namentlich der Aussicht auf eine Entdeckung bei Tatbegehung, eine Verurteilung bei Entdeckung und eine Bestrafung bei Verurteilung (Nagin 2018). Künftige Untersuchungen der Wechselbeziehung von Normakzeptanz und Sanktionsrisikoeinschätzung sollten zweifelsohne stringentere Operationalisierungen der Sanktionsrisikobeurteilung vornehmen.

Kritisch zu hinterfragen ist auch die Verallgemeinerbarkeit der hier gewonnenen Befunde auf Erwachsene, andere Delikte und andere Nationen. Eine Replikation der Studie für andere Altersgruppen, Kriminalitätsformen und Länder erscheint daher unverzichtbar.

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ANHANG 1: Detaillierte Modellergebnisse Körperverletzung (n = 701)

Welle 3

Welle 4

Welle 5

Abhängige Variable: Normakzeptanz

ß

p

ß

p

ß

p

Normakzeptanz t-1

+.40

.000

+.40

.000

+.44

.000

Sanktionsrisikoeinschätzung t-1

+.01

.730

+.08

.016

+.08

.041

Selbstkontrolle t-1

+.10

.010

+.11

.002

+.07

.108

Peerdelinquenz t-1

–.08

.047

–.13

.000

–.12

.003

Geschlecht: Mädchen

+.11

.001

+.17

.000

+.08

.020

Modellgüte

R² = .201; p = .000

R² = .285; p = .000

R² = .297; p = .000

Abhängige Variable: Sanktionsrisikoeinschätzung

ß

p

ß

p

ß

p

Sanktionsrisikoeinschätzung t-1

+.31

.000

+.38

.000

+.42

.000

Normakzeptanz t-1

+.09

.040

+.06

.117

+.09

.016

Selbstkontrolle t-1

+.11

.012

+.12

.004

+.09

.023

Peerdelinquenz t-1

–.03

.500

–.10

.011

–.08

.069

Geschlecht: Mädchen

+.03

.449

+.05

.131

+.03

.375

Modellgüte

R² = .135; p = .000

R² = .205; p = .000

R² = .245; p = .000

ß … standardisierter Regressionskoeffizient; p … α-Fehler; R² … multiples Bestimmtheitsmaß

ANHANG 2: Detaillierte Modellergebnisse Ladendiebstahl (n = 701)

Welle 3

Welle 4

Welle 5

Abhängige Variable: Normakzeptanz

ß

p

ß

p

ß

p

Normakzeptanz t-1

+.29

.000

+.32

.000

+.31

.000

Sanktionsrisikoeinschätzung t-1

+.12

.008

+.13

.001

+.15

.000

Selbstkontrolle t-1

+.10

.002

+.11

.005

+.10

.026

Peerdelinquenz t-1

–.12

.014

–.03

.455

–.15

.004

Geschlecht: Mädchen

+.01

.834

+.09

.012

+.02

.508

Modellgüte

R² = .154; p = .000

R² = .185; p = .000

R² = .207; p = .000

Abhängige Variable: Sanktionsrisikoeinschätzung

ß

p

ß

p

ß

p

Sanktionsrisikoeinschätzung t-1

+.27

.000

+.35

.000

+.37

.000

Normakzeptanz t-1

+.09

.046

+.02

.599

+.12

.001

Selbstkontrolle t-1

+.08

.044

+.08

.038

+.08

.068

Peerdelinquenz t-1

–.05

.211

–.08

.048

–.05

.196

Geschlecht: Mädchen

–.02

.607

+.05

.153

+.01

.739

Modellgüte

R² = .106; p = .000

R² = .152; p = .000

R² = .200; p = .000

ß … standardisierter Regressionskoeffizient; p … α-Fehler; R² … multiples Bestimmtheitsmaß

ANHANG 3: Detaillierte Modellergebnisse Vandalismus (n = 701)

Welle 3

Welle 4

Welle 5

Abhängige Variable: Normakzeptanz

ß

p

ß

p

ß

p

Normakzeptanz t-1

+.34

.000

+.26

.000

+.36

.000

Sanktionsrisikoeinschätzung t-1

+.08

.062

+.14

.000

+.08

.043

Selbstkontrolle t-1

+.12

.001

+.14

.000

+.11

.003

Peerdelinquenz t-1

–.18

.000

–.16

.000

–.13

.010

Geschlecht: Mädchen

+.05

.160

+.08

.020

+.07

.045

Modellgüte

R² = .202; p = .000

R² = .193; p = .000

R² = .240; p = .000

Abhängige Variable: Sanktionsrisikoeinschätzung

ß

p

ß

p

ß

p

Sanktionsrisikoeinschätzung t-1

+.37

.000

+.38

.000

+.42

.000

Normakzeptanz t-1

+.04

.333

+.11

.004

+.09

.016

Selbstkontrolle t-1

+.06

.173

+.09

.024

+.08

.033

Peerdelinquenz t-1

–.02

.615

–.07

.094

–.08

.048

Geschlecht: Mädchen

+.07

.065

+.11

.001

+.03

.311

Modellgüte

R² = .155; p = .000

R² = .220; p = .000

R² = .256; p = .000

ß … standardisierter Regressionskoeffizient; p … α-Fehler; R² … multiples Bestimmtheitsmaß

Published Online: 2022-10-14
Published in Print: 2022-11-30

© 2022 bei den Autoren, publiziert von De Gruyter.

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Downloaded on 15.5.2024 from https://www.degruyter.com/document/doi/10.1515/zfrs-2022-0206/html
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