Die von Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien – nach nationaler Terminologie "Spezialkreditinstitute" im Sinne des BWG – betriebenen Dienstleistungen unterliegen mehreren einschlägigen Bundesgesetzen (insb BWG, ImmoInvFG); Berührungspunkte bestehen auch zum WAG 2007 und zum InvFG. Eine mehrdeutige Gesetzessystematik, divergierende Ansichten im Schrifttum und eine bislang fehlende Klarstellung durch die Rechtsprechung geben Anlass dazu, den erlaubten Geschäftsbereich einer Kapitalanlagegesellschaft an den Schnittstellen der angesprochenen Bundesgesetze näher zu untersuchen. Dabei werden auch die Vorgaben des im Schrifttum oftmals vernachlässigten europäischen Kapitalmarktrechts berücksichtigt und wesentliche Schlüsse für die Auslegung der nationalen Rechtsordnung gezogen. Insbesondere wird klargestellt, welchen Tätigkeiten eine Kapitalanlagegesellschaft von Gesetzes wegen nachgehen darf bzw welche ihnen verwehrt sind und welchen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen die operative Tätigkeit der hier interessierenden Gesellschaften unterliegt.
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Kreisl, R., Raschauer, N. Der erlaubte Geschäftsbereich einer KAG für Immobilien im Lichte des europäischen Kapitalmarktrechts. wbl 23, 313–327 (2009). https://doi.org/10.1007/s00718-009-1411-1
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-009-1411-1
Deskriptoren
- Geschäftsbereich, erlaubter
- Haupttätigkeit
- Immobilienfonds
- Immobilienmanagement, Marketing
- Investmentfonds
- Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien
- Kapitalanlagegesellschaft
- Kreditinstitut
- Konzession
- Legalkonzession
- Nebentätigkeiten
- Verwaltung
- Wertpapierdienstleistungen
- BARL: Art 4, 23
- BWG: §§ 1, 3
- ImmolnvFG: §§ 2, 21, 23 ff, 32 f
- InvFG: §§ 2, 3
- MiFID: Art 2, 3, 66
- UCITS-RL: Art 1a, 5
- WAG 2007: §§ 1–3, 91