Obwohl § 3 Abs 2 StPO neben den Gerichten auch StA und kriminalpolizeiliche Organe zur unparteilichen, unvoreingenommenen und jeden Anschein der Befangenheit vermeidenden Amtsführung verpflichtet, ist dem Gesetz kein im Wege des Einspruchs wegen Rechtsverletzung geltend zu machendes Recht auf Enthaltung eines befangenen Organs der StA (oder der Kriminalpolizei) von der Tätigkeit im Ermittlungsverfahren zu entnehmen. Ebenso wenig sieht das Gesetz ein subjektives Recht auf Ablehnung eines befangenen Organs der StA oder des Gerichts vor. Ein Einspruch wegen Rechtsverletzung steht nicht zu, wenn das Gesetz – wie in § 47 Abs 3 StPO – ein eigenes Prozedere zur Effektuierung einer Vorschrift vorsieht.
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Reindl-Krauskopf Kein subjektives Recht auf Enthaltung eines befangenen Organs von der Tätigkeit im Ermittlungsverfahren oder auf dessen Ablehnung. JuBl 132, 394–396 (2010). https://doi.org/10.1007/s00503-010-1906-0
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00503-010-1906-0