Zusammenfassung
Es wird der Satz aufgestellt: Wenn die Funktionen ψn(q, t) (n=1, 2 ...) der Schrödingerschen Gleichung genügen und für t=0 die Eigenschaft haben, daß sie ein vollständiges normiertes Orthogonalsystem bilden, bleibt diese Eigenschaft für alle t bestehen (Satz 1). Ferner wird der Satz ausgesprochen, daß die Eigenfunktionen eines Operators, welcher einem Integral der Bewegungsgleichungen entspricht, so normiert werden können, daß sie der Schrödingerschen Gleichung genügen (Satz 2). Als Beispiel für die Anwendung des Satzes 2 wird der harmonische Oszillator behandelt, dessen instantane Periode eine quadratische Funktion der Zeit ist.
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Für die Möglichkeit, in Göttingen su arbeiten, möchte ich dem International Education Board meinen innigsten Dank aussprechen.
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Fock, V. Über die Beziehung zwischen den Integralen der quantenmechanischen Bewegungsgleichungen und der Schrödingerschen Wellengleichung. Z. Physik 49, 323–338 (1928). https://doi.org/10.1007/BF01337922
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DOI: https://doi.org/10.1007/BF01337922